Regel 112-191

Durch die Fusion der Berufsgenossenschaften und der öffentlichen Unfallversicherungsträger hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine Vereinheitlichung der Regelwerke vorgenommen. Die Bezeichnung ändert sich in DGUV Regel 112-191.

Die DGUV Regel 112-191 schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen, damit diese weiterhin der Norm EN ISO 20345 entsprechen. ATLAS® bietet Ihnen für die orthopädische Einlagenversorgung praxisorientierte Lösungen. Die Baumusterprüfungen erfolgten durch den TÜV Rheinland. Die Anpassung der Einlagen wird durch den örtlichen Orthopädieschuhmacher oder Ihr Sanitätshaus vorgenommen.

Bitte beachten Sie bei der Einlagenversorgung die jeweilige Fertigungsanweisung. Weitere Informationen finden Sie im hier:


CHECK-LISTE FÜR DIE EINLAGENVERSORGUNG

  • Wählen Sie aus dem ATLAS® Sortiment ein Schuhmodell aus, welches mit dem Einlagen-Symbol gekennzeichnet ist.
     
  • Anschließend reichen Sie Ihrem Orthopädieschuhmacher oder Ihrem Sanitätshaus Ihrer Wahl den von Ihnen ausgewählten ATLAS® Sicherheitsschuh und das von Ihrem Orthopäden ausgestellte Rezept ein.
  • Diese fertigen dann, unter Berücksichtigung der im Schuhkarton beiliegenden  Fertigungsanweisung (Gebrauchsanweisung), Ihre individuelle, passgenaue Einlage an. Die im Schuh befindliche ATLAS® Klima Komfort® Einlegesohle bildet hierbei die Basis  für die Anpassung.
  • Alternativ stehen Ihnen für die individuelle Einlagenversorgung die Ergo-Med Einlagen von ATLAS®, sowie Produkte unserer Partner Hartmann und Bauerfeind zur Verfügung.

Die Abrechnung der Einlagen erfolgt über den Orthopädieschuhmacher.