Seit 01.01.2021 gelten gelten im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter „ADR/RID“ (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route/ Reglement concernant le transport International ferroviaire de marchandises Dangereuses) für die Vertragsstaaten die Vorschriften in neuer Fassung.

Unter Abschnitt 8.1.5 ist eine bestimmte Ausrüstung zum Schutz der Fahrzeugführer und der Umwelt im Schadensfall vorgeschrieben. Darunter auch Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), welche im Schadensfall zum Schutz der Fahrzeugführer und der Umwelt vorgeschrieben sind.

Hierbei ist unter Abschnitt 8.1.5 eine bestimmte Ausrüstung zum Schutz der Fahrzeugführer und der Umwelt im Schadensfall vorgeschrieben. Darunter sind auch Gegenstände zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu verstehen, die das Fahrpersonal im Falle eines Unfalls benutzen soll, um sich gegen austretende Stoffe und andere Gefahren zu schützen, während sie entweder in der Nähe des Fahrzeugs bleiben um einen Schaden zu begrenzen oder aber sich zu ihrer eigenen Sicherheit vom Unfallort entfernen, gegen austretende Stoffe und andere Gefahren zu schützen.

ACHTUNG: Es muss für jeden Fahrzeuginsassen eine separate geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) vorhanden sein!